2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Haufriedensbruchs schuldig gesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte trotz eines mündlich ausgesprochenen und nachfolgend schriftlich zugestellten Hausverbots gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig ins Parkhaus «B._____» eingedrungen sei. Der Beschuldigte habe diesen Tatvorwurf sowohl in der Untersuchung (UA act. 899) als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden (VA act. 1184). Zudem stehe auch fest, dass er das schriftliche Hausverbot erhalten habe (Schreiben an Asylorganisation C._____ AG z.H. des Beschuldigten [UA act. 895, 899]).