1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hinsichtlich der Vorfälle vom 1. März 2022 14:40 Uhr und 14:42 Uhr (Anklageziffer 3.1 zweiter Absatz) freigesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1 S. 19), was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Sie hat es jedoch unterlassen, diesen Freispruch ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Da der Urteilsspruch den angeklagten Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Tatvorwurf ein förmlicher Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3).