1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation des vorinstanzlichen Schuldspruchs des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 bis 1.15), den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 5), die Strafzumessung sowie gegen die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).