3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Dezember 2024 statt. Der Beschuldigte zog seinen Antrag hinsichtlich des Aufschubs der Strafe zugunsten einer Suchtbehandlung und damit einhergehend den prozessualen Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zurück. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: