entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg. 3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 23. Juli 2024 (Postaufgabe am 25. Juli 2024) beantragte der Beschuldigte hinsichtlich mehrerer Anklagepunkte eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB statt wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und damit einhergehend die Ausfällung einer Busse – zusammen mit den nicht angefochtenen Übertretungen – von maximal Fr. 4'000.00. Weiter beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs.