Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.173 (ST.2023.86; StA.2021.5163) Urteil vom 3. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Schlegel Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, […] Gegenstand Diebstahl usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 14. April 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfachen, teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Juni 2023 überwiegend gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2023 – unter Anrechnung von 5 Tagen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe vom 12 Monaten sowie – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 – zu einer Busse von Fr. 3'500.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verwies den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg. 3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 23. Juli 2024 (Post- aufgabe am 25. Juli 2024) beantragte der Beschuldigte hinsichtlich mehrerer Anklagepunkte eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB statt wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und damit einhergehend die Ausfällung einer Busse – zusammen mit den nicht angefochtenen Übertretungen – von maximal Fr. 4'000.00. Weiter beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Für die im Übrigen nicht angefochtenen Schuldsprüche, soweit es sich nicht um Übertretungen handelt, beantragte er eine bedingte Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen. -3- Die Bestrafung sei zudem zugunsten einer Suchtbehandlung aufzuschieben. Schliesslich sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Dezember 2024 statt. Der Beschuldigte zog seinen Antrag hinsichtlich des Aufschubs der Strafe zugunsten einer Suchtbehandlung und damit einhergehend den prozessualen Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zurück. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation des vorinstanzlichen Schuldspruchs des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 bis 1.15), den Schuldspruch wegen Haus- friedensbruchs (Anklageziffer 5), die Strafzumessung sowie gegen die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hinsichtlich der Vorfälle vom 1. März 2022 14:40 Uhr und 14:42 Uhr (Anklageziffer 3.1 zweiter Absatz) freigesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1 S. 19), was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Sie hat es jedoch unterlassen, diesen Freispruch ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Da der Urteilsspruch den angeklagten Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Tatvorwurf ein förmlicher Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 vor, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er sich – trotz zuvor erteiltem Hausverbot – am 17. Oktober 2022 von 21:20 Uhr bis 21:38 Uhr im Parkhaus «B._____», Q-Strasse, R._____, aufgehalten habe. -4- 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Haufriedensbruchs schuldig gesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte trotz eines mündlich ausgesprochenen und nachfolgend schriftlich zugestellten Hausverbots gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig ins Parkhaus «B._____» eingedrungen sei. Der Beschuldigte habe diesen Tatvorwurf sowohl in der Untersuchung (UA act. 899) als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden (VA act. 1184). Zudem stehe auch fest, dass er das schriftliche Hausverbot erhalten habe (Schreiben an Asylorganisation C._____ AG z.H. des Beschuldigten [UA act. 895, 899]). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, da er im fraglichen Zeitpunkt eine eigene Wohnung in S._____ gehabt habe und aus den Akten nicht hervorgehe, dass ihm das Hausverbot je zugestellt worden sei (Berufungserklärung, S. 2 mit Verweis auf das Plädoyer in der vorinstanzlichen Verhandlung [VA act. 1203]). 2.3. Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt, wer u.a. gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in einen geschützten räumlichen Bereich eindringt. Subjektiv muss der Täter im Wissen darum handeln, dass der Wille des Berechtigten mindestens möglicherweise einem Betreten des Raumes entgegensteht, und es braucht seinen Willen bzw. die Inkaufnahme, trotzdem in den Bereich einzudringen. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Wo bestimmte Bereiche dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, begeht derjenige einen Hausfriedensbruch, welcher zu einem anderen Zweck in sie eindringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 108 IV 33 E. 5b). Der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB ist ein Antragsdelikt. Der entsprechende Strafantrag wurde gestellt (UA act. 878). 2.4. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er sich zum angeklagten Zeitpunkt im Parkhaus «B._____» aufgehalten hat, mutmasslich um dort Drogen zu konsumieren. Entgegen dem Beschuldigten spielt es unter den vorliegenden Umständen für die Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs keine Rolle, ob ihm das Hausverbot schriftlich zugestellt worden ist. Denn einerseits hat -5- der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs bereits dadurch erfüllt, dass er sich in das Parkhaus begeben hatte, ohne Lenker oder Mitfahrer eines dort abgestellten Fahrzeuges zu sein. Mithin hat er das Parkhaus bewusst und gewollt zu einem anderen als dem vom Berechtigten bestimmten Zweck betreten, womit er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen dessen Willen gehandelt und das Hausrecht verletzt hat, zumal er sich hinsichtlich des mutmasslichen Drogenkonsums nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (BGE 108 IV 33 E. 5b). Andererseits wurde ihm das Hausverbot – auch wenn es vorliegend gar keines solchen bedurft hätte – bereits am 25. August 2022 durch D._____ im Namen der E._____ AG mündlich mitgeteilt, nachdem er sich im Parkhaus verdächtig verhalten hatte, woraufhin die Polizei ihn angehalten und mitgenommen hatte (UA act. 877 f.). Das hat der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2023 so anerkannt und ihm war auch bewusst, dass er sich unrechtmässig im Parkhaus aufgehalten hatte (UA act. 899, Fragen 8, 10 und 15). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1.1 bis 1.15 vor, sich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er aus den in den Anklageziffern 1.1 bis 1.15 genannten Fahrzeugen Deliktsgut entwendet bzw. zu entwenden versucht habe. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffern 1.1 bis 1.15 des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig gesprochen (Anklageziffern 1.1 [je ein Diebstahlversuch bei den Personen- wagen AG aaa, AG bbb sowie dem unbekannten Personenwagen auf Parkfeld 66] sowie 1.2 bezüglich des versuchten Diebstahls) und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, sich grösstmöglich zu bereichern, um seine Drogensucht zu finanzieren. Der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB falle ausser Betracht, da der Beschuldigte keinen Vorsatz hinsichtlich eines geringen Vermögenswerts gehabt habe, da er seine Beute gar noch nicht gekannt habe. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, da der Deliktserfolg bei sämtlichen Delikten unter Fr. 300.00 gelegen habe. -6- Die Deliktsserie zeige auf, dass der Beschuldigte nicht mit einem hohen Deliktsbetrag habe rechnen können, da in Fahrzeugen generell keine Gegenstände mit hohem Wert zurückgelassen würden (Berufungs- erklärung, S. 2 sowie Beilage «Deliktserfolge»). 3.3. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2.2, 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner ist eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefordert. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat den Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögenswerts bzw. Schadens auf Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 172ter StGB ist mithin nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet bzw. hat er eine solche mindestens in Kauf genommen, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das ist – unter Vorbehalt von Fällen, bei denen es offensichtlich nur um sehr geringfügige Deliktsbeträge gehen kann – auch dann der Fall, wenn sich der Täter keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist, da sich der (Eventual-)Vorsatz auch diesfalls nicht auf einen geringen Vermögenswert bzw. Schaden gerichtet haben kann und es somit an der subjektiven Komponente für die Privilegierung fehlt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 172ter StGB; ECKERT, Zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte, Art. 172ter StGB, in: Strafrecht als Herausforderung, FS Schmid zur Emeritierung, Zürich 1999, S. 139 ff., Ziff. III/4. S. 148). Wird bei einem Diebstahl zugleich auch ein Schaden verursacht, wie dies typischerweise bei einem Einbruchdiebstahl oder beim Aufbrechen eines Schlosses oder Fahrzeugs zur Begehung des Diebstahls der Fall ist, kommt eine Privilegierung im Sinne von Art. 172ter StGB nur dann in Frage, wenn die Umstände insgesamt darauf schliessen lassen, dass sich der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf einen dem Sachschaden und dem Vermögenswert addierten Gesamtwert von weniger als Fr. 300.00 gerichtet hat (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisch- es Strafrecht, BT I, 8. Aufl., Bern 2022, § 24 N. 8; KONOPATSCH/EHMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 5 zu Art. 172ter StGB; -7- WEISSENBERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 172ter StGB; ECKERT, a.a.O., Ziff. IV/2. S. 150; je mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der nachgelagerten Strafzumessung hinsichtlich des Ver- schuldens eine isolierte Betrachtung zur Anwendung gelangt (siehe dazu unten), ist dies doch allein der vom Bundesgericht als massgeblich erklärten konkreten Methode geschuldet. Für die vorgelagerte Frage der Strafbarkeit bzw. der Qualifikation einer Straftat als Übertretung, Vergehen oder Verbrechen spielt die konkrete Methode hingegen keine Rolle. 3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die (versuchten) Diebstähle gemäss Anklageziffern 1.1 bis 1.15 begangen hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er mit einem grösseren Betrag habe rechnen können und macht geltend, der subjektive Tatbestand sei bloss auf einen geringen Vermögenswert gerichtet gewesen, weshalb die Privilegierung zur Anwendung komme (Art. 172ter StGB). Umstritten ist somit, worauf der (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten bei den jeweiligen Taten gerichtet war. 3.5. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass der Vorsatz des Beschuldigten bei den vorliegenden Taten – wobei sich die nachfolgenden Ausführungen aufgrund der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise auf sämtliche Taten gemäss den Anklageziffern 1.1 bis 1.15 beziehen – nicht bloss auf einen geringfügigen Vermögenswert gerichtet gewesen sein konnte: Der Beschuldigte hat während des Verfahrens zwar keine Angaben zum beabsichtigten Deliktsgut und dessen Höhe gemacht und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er die Aussage verweigert (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 6). Auf seinen (Eventual-)Vorsatz kann jedoch aufgrund der äusseren Umstände geschlossen werden. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung in hohem Masse drogenabhängig. Nach eigenen Angaben hat er bis zu vier Gramm Heroin pro Tag konsumiert (Protokoll, S. 4; VA act. 1184). Bereits die zur Finanzierung seines Drogenkonsums benötigten Mittel sprechen dafür, dass sich der Beschuldigte, der damals keiner geregelten Arbeit nachge- gangen ist, mit den Diebstählen im Rahmen einer eigentlichen Beschaffungskriminalität jeweils eine möglichst hohe Beute erhofft hatte, ging es ihm doch darum, auf eine aus seiner Sicht einfache Art und Weise rasch zu genügenden Mitteln für den Kauf von Drogen zu kommen. Die Annahme, er habe die Diebstähle bewusst auf Fahrzeuge beschränkt, hinsichtlich welcher zum vornherein festgestanden hätte, dass sich darin nur geringfügige Vermögenswerte im Sinne der Rechtsprechung befinden würden, liegt vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Tatsächlich hat er sich denn auch nicht darauf beschränkt, nur bereits von -8- aussen sichtbare geringfügige Vermögenswerte zu behändigen, sondern hat er die betroffenen Fahrzeuge – teilweise, nachdem er diese gewaltsam aufgebrochen hatte – jeweils durchsucht. Dabei soll er beim Diebstahl gemäss Anklageziffer 1.15 u.a. Bargeld im Umfang von mehr als Fr. 2'000.00 entwendet haben. Dass die Deliktsbeträge bei den weiteren angeklagten Diebstählen jeweils unter Fr. 300.00 gelegen haben, war mithin nicht dem Willen des Beschuldigten, sondern dem blossen Umstand geschuldet, dass sich in den Autos, die er bei den Diebstählen unter der Anklageziffern 1.1 bis 1.14 geöffnet bzw. aufgebrochen hatte, kein Bargeld oder andere geldwerte Gegenstände von höherem Wert befunden hatten. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 [in Bezug auf Personenwagen AG ccc], 1.3 bis 1.15) sowie des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 [je ein Diebstahlversuch bei den Personenwagen AG aaa, AG bbb sowie dem unbekannten Personenwagen auf Parkfeld 66], sowie 1.2) schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter -9- und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Tatbestand des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sehen als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Sachbeschädigung wird alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022, zu welchem eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird (siehe dazu unten), u.a. wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Die zuvor mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Dezember 2021 wegen Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe musste wegen Nichtbewährung widerrufen werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. August 2022 wurde er sodann wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 19. April 2023 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Schliesslich hat das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. März 2024 u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2023 – eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgefällt. Auch wenn es sich bei den genannten Verurteilungen nicht um Vorstrafen handelt, so betreffen sie das Nachtatverhalten, welches im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe mitzuberücksichtigen ist. Die genannten Verurteilungen als auch die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten zeigen eindrücklich, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde und sich weder durch die Ausfällung von Geld- noch (unbedingten) Freiheitsstrafen hat beeindrucken lassen. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte weiterhin delinquierte, selbst nachdem er mit Urteil der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden war. Insbesondere der gewerbsmässige Diebstahl (Begehungszeitraum vom 1. März 2023 bis 12. September 2023) ist dabei negativ hervorzuheben. Sein Verhalten lässt auf eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und eine Unbelehrbarkeit schliessen. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe auszugehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), weshalb für sämtliche alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bewehrten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. 4.4. Die vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen dem 28. Mai 2021 und dem 17. November 2022 ereignet. Im - 10 - besagten Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Dezember 2021 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen [dessen bedingter Vollzug am 7. Juli 2022 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt widerrufen wurde] sowie einer Busse von Fr. 150.00 (nachfolgend «erster Strafbefehl»), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 wegen (teilweise versuchten) Diebstahls sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer Freiheitstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.00 (nachfolgend «zweiter Strafbefehl»), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. August 2022 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (nachfolgend «dritter Strafbefehl») sowie mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2023 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen (nachfolgend «vierter Strafbefehl») verurteilt. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor dem zweiten als auch zwischen dem zweiten und dem vierten Strafbefehl ereignet haben, liegt somit in zweifacher Hinsicht ein Fall von (teilweiser) retrospektiver Konkurrenz vor. Die Gleichartigkeit der Strafen zum zweiten bzw. vierten Strafbefehl ist vorliegend gegeben, da der Beschuldigte in diesen beiden Strafbefehlen jeweils zu Freiheitsstrafen (und beim zweiten Strafbefehl zusätzlich zu einer Busse) verurteilt worden ist und auch für die neu zu beurteilenden Vergehen bzw. Verbrechen ausschliesslich Freiheitsstrafen sowie für die Übertretungen von Gesetzes wegen Bussen auszufällen sind. 4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum zwischen dem 28. Mai 2021 und dem 5. Juli 2022 des mehrfachen (versuchten) Diebstahls (Anklage- ziffern 1.1 bis 1.4, 1.6 sowie 1.13), der Sachbeschädigung (Anklage- ziffer 2.1) und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (Anklageziffer 3.1) schuldig gemacht. Diesbezüglich ist eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022, mit welcher er wegen (zum Teil versuchten) Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden ist, auszufällen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe ist für den betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (unrechtmässiger Bezug von Fr. 1'000.00 vom 3. Februar 2022 gemäss Anklageziffer 3.1) als qua Strafrahmen und konkretem Verschulden schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 11 - Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB sieht als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.2). Der Beschuldigte hat am 3. Februar 2022 um 15:38 Uhr mit einer zuvor aus einem Personenwagen entwendeten Maestro-Karte am Bancomaten im F._____, T-Strasse, U._____, unbefugt Fr. 1'000.00 abgehoben und dadurch die G._____ AG in diesem Umfang am Vermögen geschädigt. Dieser Betrag ist – auch mit Blick auf die damaligen knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – nicht zu bagatellisieren, zumal er deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB liegt. In Relation zu den denkbaren und vom Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfassten Deliktbeträgen handelt es sich aber noch um einen vergleichsweise geringen Betrag. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, welcher um 15:35 Uhr, also bloss 3 Minuten vor dieser Tat, mit derselben Maestro-Karte bereits Fr. 100.00 sowie um 15:36 Uhr Fr. 500.00 am Bancomaten an der V-Strasse in U._____ abhob (siehe nachstehend), zeigt die kriminelle Energie, welche er an den Tag gelegt hat, indem er zum Ausreizen des Bezugslimits der Maestro-Karte mit einem geringfügigen Betrag begonnen hatte und sich schliesslich bis zum vorliegenden Betrag von Fr. 1'000.00 steigerte. Insgesamt ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Auch wenn seine finanzielle Lage aufgrund der Drogensucht angespannt war, befand sich der Beschuldigte nicht in einer ausweglosen Notsituation und ist auch nicht in die Kriminalität gezwungen worden. Dem Beschuldigten wären andere Optionen offen gestanden. Beispielsweise hätte er sich legale Ersatzprodukte zur Substitution von Heroin verschreiben lassen können, was ihn auch langfristig von der Begehung weiterer Delikte abgehalten hätte. Darauf hat der Beschuldigte jedoch bewusst verzichtet, ebenso wie darauf, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erzielen. Vielmehr hat er - 12 - seine Arbeit gerade aufgrund der Drogensucht aufgegeben (VA act. 1186) und sich für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen anderer zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher betrügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 4.5.3. Diese Einsatzstrafe ist für den weiteren betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (unbefugter Bezug von Fr. 500.00 vom 3. Februar 2022 gemäss Anklageziffer 3.1), die Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.1) und die (versuchten) Diebstähle (Anklageziffern 1.1 bis 1.4, 1.6, 1.13) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.5.3.1. Hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage vom 3. Februar 2022 (unbefugter Bezug von Fr. 500.00) ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit derselben Maestro-Karte wie bei der Einsatzstrafe am 3. Februar 2022 um 15:36 Uhr am Bancomaten an der V-Strasse in U._____ unbefugt Fr. 500.00 abgehoben, womit er die G._____ AG in diesem Betrag am Vermögen geschädigt hat. In Relation zu den denkbaren und vom Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfassten Deliktbeträgen handelt es sich dabei noch um einen vergleichsweise geringen Betrag, welcher – auch wenn er nur halb so hoch ist wie bei der Einsatzstrafe –dennoch nicht zu bagatellisieren ist, zumal er nicht nur knapp über dem Grenzwert zur Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts liegt. Was die Art und Weise des Vorgehens, die Beweggründe und das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten betrifft, kann auf die obigen Erwägungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Insgesamt ist hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vom 3. Februar 2022 (unbefugter Bezug von Fr. 500.00 gemäss Anklageziffer 3.1) von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe - 13 - von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die beiden betrügerischen Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage unter sich in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen, entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag der zweiten Missbrauchshandlung zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um einen Monat auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.5.3.2. Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (Anklage- ziffer 2.1) ergibt sich Folgendes: Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB gehört zu den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen im Sinne des Zweiten Titels der Besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Durch Art. 144 StGB wird die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache geschützt, wobei neben dem Eigentum (und damit einhergehend dem Vermögen) auch Gebrauchs- oder Nutzungsrechte mitumfasst werden (SIMMLER/SELMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 44 StGB). Der Beschuldigte hat anfangs Juli 2021 in W._____ versucht, den auf Höhe des X-Wegs parkierten Personenwagen Mercedes Benz AG ddd aufzubrechen, um daraus Diebesgut zu entwenden. Dabei hat er die Fahrertüre des Mercedes Benz beschädigt. Der vom Beschuldigten verursachte Schaden von ca. Fr. 1'000.00 ist nicht zu vernachlässigen, zumal er deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme einer noch geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172ter StGB liegt. Andererseits liegt noch kein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, von welchem erst ab einem Schaden von Fr. 10'000.00 auszugehen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), vor. Mit Blick auf die vom Grundtatbestand der Sachbeschädigung erfassten Schadenssummen ist von einem noch vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Hinsichtlich der Beweggründe und dem nicht unerheblichen Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte auch hinsichtlich der Sachbeschädigung verfügte, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Sachbeschädigung mit direktem Vorsatz gehandelt, was jedoch den Normalfall darstellt und das Verschulden nicht erhöht und sich somit neutral auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.6). Unter Verschuldensgesichtspunkten neutral zu berücksichtigen ist auch, dass die Sachbeschädigung nicht das primär vom Beschuldigten verfolgte Ziel war, sondern den anschliessenden Diebstahl - 14 - hätte ermöglichen sollen. Diesem Umstand ist allein im Rahmen der Asperation Rechnung zu tragen. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Sachbeschädigungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbe- schädigung in keinem engen Zusammenhang zu den begangenen Missbräuchen einer Datenverarbeitungsanlage (siehe dazu oben) steht. Der Gesamtschuldbeitrag der Sachbeschädigung erscheint jedoch insoweit als geringer, als die Sachbeschädigung dem nachfolgenden Diebstahl (siehe dazu unten), dem eigentlichen Handlungsziel des Beschuldigten, gedient hat. Damit rechtfertigt sich für die Sachbeschädigung eine angemessene Erhöhung um 2 Monate auf 7 Monate Freiheitsstrafe. 4.5.3.3. Hinsichtlich der (versuchten) Diebstähle gemäss Art. 139 StGB ergibt sich Folgendes: Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat mehrere Diebstähle begangen, wobei es teilweise bei einem Versuch geblieben ist: Am 28. Mai 2021 hat er in Y._____ Bargeld und AirPods im Wert von insgesamt rund Fr. 144.00 (Anklageziffer 1.1), am 1. August 2021 in Y._____ einen Rucksack mit AirPods, einem T-Shirt sowie Sonnencreme und After Sun im Wert von insgesamt rund Fr. 250.00 (Anklageziffer 1.3), am 5. Dezember 2021 in Y._____ Bargeld, ein Kundenkarten-Etui und eine Visitenkartenbox im Wert von insgesamt rund Fr. 150.00 (Anklageziffer 1.4) und zwischen dem 28. Juni 2022 bis 5. Juli 2022 in R._____ ein Portemonnaie mit Inhalt im Wert von insgesamt rund Fr. 300.00 (Anklageziffer 1.6) aus unterschiedlichen parkierten Fahr- zeugen entwendet. Am 28. Mai 2021 sowie anfangs Juli 2021 hat er in Y._____ bzw. W._____ mehrfach versucht, die Personenwagen mit dem Kennzeichen AG aaa bzw. AG bbb sowie den unbekannten Personenwagen auf dem Parkfeld 66 (Anklageziffer 1.1) bzw. den verschlossenen Personenwagen AG ddd (Anklageziffer 1.2) aufzumachen bzw. aufzubrechen, um aus diesen Fahrzeugen diverse Vermögenswerte zu entwenden. In Relation zu den denkbaren und vom Tatbestand des Diebstahls erfassten Vermögenswerten ist es bei den einzelnen Diebstählen – auch wenn sich die Absicht des Beschuldigten nicht auf die Erbeutung bloss - 15 - geringfügiger Vermögenswerte beschränkt hatte, sondern er sich möglichst viel erhofft hatte (siehe dazu oben) – bei vergleichsweise geringen Deliktsbeträgen geblieben. Gerade der Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur Bargeld, sondern u.a. auch AirPods gestohlen hat, zeigt auf, dass er nicht nur auf der Suche nach Bargeld war, sondern alles mitnahm, wovon er ausgegangen ist, dass sich daraus Geld machen liesse. Auch bei den fünf versuchten Diebstählen hatte sich der Beschuldigte einen möglichst hohen Deliktsbetrag erhofft, wobei er die Versuche lediglich abgebrochen hatte, weil er die Fahrzeuge nicht hat öffnen bzw. aufbrechen können oder im Fahrzeug schlicht kein Deliktsgut vorhanden war. Die Art und Weise der Tatbegehung und die monetären Beweggründe, die jedem Vermögensdelikt immanent sind, wirken sich neutral aus. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das auch unter Berücksichtigung seiner Drogensucht nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (siehe dazu oben). Eine leichte Strafminderung ist dort vorzunehmen, wo es bei einem Versuch geblieben ist. Insgesamt erscheinen für die einzelnen (versuchten) Diebstähle – bei isolierter Betrachtung – Einzelstrafen von je einem bis zwei Monaten angemessen, in erster Linie abhängig von den erbeuteten bzw. zu erbeuten beabsichtigten Vermögenswerten. Im Rahmen der Asperation ist einerseits der teilweise enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Diebstählen und Diebstahlsversuchen, andererseits zur oben beurteilten Sachbe- schädigung zu berücksichtigen, was den Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Diebstähle als geringer erscheinen lässt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung für die (versuchten) Diebstähle um insgesamt 6 Monate auf 13 Monate Freiheits- strafe. 4.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies im relevanten Beurteilungszeitpunkt keine bzw. für die Taten nach dem 9. Dezember 2021 bloss eine geringfügige Geldstrafe als Vorstrafe auf, was sich nur sehr leicht straferhöhend auswirken kann, zumal eine Vorstrafe bei der Täterkomponente nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen ist (BGE 136 IV 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Da sein negatives Nachtat- verhalten bereits in den anderen Zeitabschnitten zu berücksichtigen ist, wirkt sich dieser Umstand für den vorliegenden Zeitabschnitt nicht zusätzlich straferhöhend aus. Der Beschuldigte war zwar teilweise geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der teilweise festgestellten Fingerabdrücke, DNA- Spuren sowie auch des vereinzelten Mitführens des Deliktguts bei Kontrollen durch die Polizei (vgl. bspw. UA act. 294; UA act. 405, 407 etc.) - 16 - und der damit einhergehenden klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen. Die teilweise erst später erfolgten Geständnisse haben die Strafverfolgung nicht merklich erleichtert und sind daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, was sich eindrücklich daran zeigt, dass er später sogar noch intensiver delinquiert hat (siehe z.B. die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls). Aus den familiären Verhältnissen des heute 27-jährigen, kinderlosen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Hinsichtlich der persönlichen Faktoren ist immerhin positiv zu erwähnen, dass der Beschuldigte – nachdem er mehrere Monate in Haft war – im Strafvollzug einen Entzug gemacht hat und nach eigenen Angaben seit nunmehr rund 1 ½ Jahren weder Heroin noch andere Drogen konsumiert hat (Protokoll, S. 4, 8). Seit Oktober 2024 ist er wieder arbeitstätig, wobei er mit einem Pensum von täglich ca. 3 Stunden begann, dieses im November 2024 auf täglich ca. 6 bis 7 Stunden und im Dezember auf ein Vollzeitpensum hat erhöhen können. Aussergewöhnliche Umstände, die eine besondere Strafempfindlichkeit begründen würden, liegen damit jedoch nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus. 4.5.5. Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte für die vor dem zweiten Strafbefehl begangenen Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zu beachten, dass die vorstehenden Taten aufgrund der Begehung im Rahmen der Beschaffungskriminalität und der Art und Weise der Tatbegehung in einem gewissen sachlichen, aber keinem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum teilweise versuchten Diebstahl vom 6. Juli 2022, für den er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden war, stehen. Es rechtfertigt sich somit, die Freiheitsstrafe von 13 Monaten für die neu begangenen Straftaten für den mit zweitem Strafbefehl abgeurteilten teilweise versuchten Diebstahl angemessen um einen Monat auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagen in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe führt. - 17 - 4.6. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). Es erübrigt sich deshalb, für die zwischen dem zweiten und dem vierten Strafbefehl begangenen Straftaten (Anklageziffern 1.5, 1.7 bis 1.12, 1.14, 1.15, 2.3 bis 2.5, 4, 5, 6) eine weitere Zusatzstrafe auszusprechen, da das vorinstanzlich insgesamt ausgesprochene Strafmass bereits mit der Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 4.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Dies umso mehr, als dass er auch nach den vorliegend zu beurteilenden Taten in sehr erheblichem Masse und zudem u.a. gewerbsmässig weiterdelinquiert hat, so dass er als uneinsichtiger und unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint (siehe insbesondere Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2024). Diesen Umstand vermag auch die alleinige Tatsache, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben nunmehr nicht mehr drogenabhängig ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Protokoll, S. 8; Beilagen Berufungsverhandlung) – was durchaus positiv zu würdigen ist – nicht aufzuwiegen, zumal sich erst noch weisen muss, ob er sich sowohl hinsichtlich seiner Drogenabstinenz als auch seiner neu begonnenen Arbeitsstelle – er befindet sich noch in der Probezeit – dauerhaft bewähren wird. Dies erscheint denn auch durchaus fraglich, nachdem er bereits früher Arbeitsstellen aufgrund des wiederkehrenden Drogenkonsums aufgegeben hatte. Insgesamt bestehen bei einer Gesamtwürdigung ganz erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, so dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. 4.8. 4.8.1. Für die im Zeitraum zwischen dem 28. Mai 2021 und dem 6. Juli 2022 begangenen Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Anklageziffer 3.1: Bezug von Fr. 100.00 vom 3. Februar 2022, Anklageziffer 3.3 sowie Anklageziffer 3.4], Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen [Anklageziffer 8] sowie mehrfache Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer 9] ist eine Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022, mit welchem der - 18 - Beschuldigte für eine am 6. Juli 2022 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden ist, auszufällen. 4.8.2. Die Einsatzbusse ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG vom 1. August 2021 (Heroinkonsum durch Rauchen) als – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerstes Delikt festzusetzen, wozu sich Folgendes ergibt: Der Beschuldigte hat am 1. August 2021 im Parkhaus «H._____» in Y._____ insgesamt zwischen 5 und 10 Gramm Heroin durch Rauchen konsumiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Heroin um eine harte Droge handelt, deren Konsum gegenüber dem einmaligen Konsumenten von Cannabis nicht privilegiert werden soll. Es rechtfertigt sich somit – auch aufgrund der erheblichen Menge an Heroin – die Einsatzstrafe im Einklang mit der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 für den Konsum von Heroin vom 6. Juli 2022 ausgesprochenen Busse auf Fr. 300.00 festzulegen. Weiter konsumierte der Beschuldigte am 28. Mai 2021 0.2 Gramm Heroin durch Rauchen, zwischen dem 29. Mai 2021 bis 3. Juli 2021 täglich Heroin von unbekannter Menge durch Rauchen (insgesamt 3 Gramm) sowie am 5. Dezember 2021 wiederum 5 bis 10 Gramm Heroin durch Rauchen (Anklageziffer 9 Spiegelstriche 1 bis 4). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10.5.3) wurde dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 28. Mai 2021 bis zum 5. Juli 2022 kein Drogenkonsum vorgeworfen, weshalb ein solcher auch nicht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden darf (Art. 9 Abs. 1 StPO). Für die einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wären aufgrund der jeweiligen Menge und der Qualifikation von Heroin als harte Droge Einzelstrafen zwischen Fr. 150.00 und Fr. 300.00 angemessen. Im Rahmen der Asperation ist nicht zu verkennen, dass es sich beim Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt um einen drogenabhängigen Dauerkonsumenten gehandelt hat, was den Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Konsumhandlungen als geringer erscheinen lässt. Andererseits ist nicht von einer natürlichen Tateinheit auszugehen, zumal der Konsum zu unterschiedlichen Zeitpunkten an verschiedenen Orten stattgefunden hat. Insgesamt erscheint eine Erhöhung für die sehr zahlreichen Widerhandlungen gegen das - 19 - Betäubungsmittelgesetz durch Heroinkonsum auf Fr. 3'500.00 als angemessen. 4.8.3. Hinsichtlich der geringfügigen betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffer 3.1: Bezug von Fr. 100.00 vom 3. Februar 2022 15:35 Uhr, Anklageziffer 3.3 [4 Vorfälle] sowie Anklageziffer 3.4 [8 Vorfälle]) ist aufgrund des jeweils neu zu fassenden Vorsatzes jede einzelne Verwendung einer Kreditkarte zur unbefugten Bezahlung bzw. zum unbefugten Bargeldbezug als separate Handlung anzusehen, ohne dass diesbezüglich von einer rechtlichen oder natürlichen Handlungs- oder Tateinheit auszugehen wäre. Zwar hat der Beschuldigte durch die unbefugte Verwendung der Kreditkarte in den obgenannten Fällen jeweils vergleichsweise geringfügige Beträge erhältlich gemacht. Insoweit diesem Umstand aber bereits dadurch Rechnung getragen worden ist, dass er nicht wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB, einem Verbrechen, sondern wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, also einer blossen Übertretung, verurteilt worden ist, können sich die niedrigen Deliktsbeträge bei der Bemessung der angemessenen Einzelbussen nicht nochmals verschuldensmindernd auswirken. Im Rahmen der Asperation ist der zum Teil enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen unbefugten Bezügen zu berücksichtigen, was den jeweiligen Gesamtschuldbeitrag als geringer erscheinen lässt. Relativiert wird dies wiederum durch die hohe Anzahl der unbefugten Bezüge. In einer Gesamtbetrachtung würde sich deshalb eine Erhöhung der Busse um mind. Fr. 1'000.00 rechtfertigen. Eine Erhöhung in diesem Umfang ist jedoch – auch bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe – aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen, da selbst unter vollständigem Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von Fr. 300.00 die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 3'500.00 deutlich überschritten würde. Ausführungen zu den weiteren Übertretungen können somit unterbleiben, auch wenn unter Beachtung der Vielzahl der weiteren Übertretungen eine erheblich höhere Busse auszufällen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 4.8.4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 3'500.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 35 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 sowie als - 20 - Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2023 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'500.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die vorläufigen Festnahmen (28. Mai 2021, 5. Dezember 2021 bis 6. Dezember 2021, 24. August bis 25. August 2022, 1. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2022) von insgesamt 5 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB), wobei bei den vorläufigen Festnahmen, die sich über zwei Kalendertage erstreckten, insgesamt jedoch weniger als 24 Stunden dauerten (5. Dezember 2021 bis 6. Dezember 2021 sowie 24. August bis 25. August 2022), bloss ein Tag anzurechnen ist (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66abis StGB; sog. nicht obligatorische Landesverweisung). Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt und von der Vorinstanz nicht geprüft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung abzusehen. 5.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung angezeigt sein. Dabei sind die Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz und die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1). Das Obergericht als Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 455 E. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4). Dazu gehören auch das Non-Refoulement-Gebot und andere völkerrechtlich zwingende Bestimmungen, die grundsätzlich den Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung betreffen. Da zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine gewisse Zeit vergehen kann, - 21 - während derer sich die massgeblichen Umstände ändern können, ist eine definitive Beurteilung der Durchführbarkeit der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt regelmässig nur dann möglich, wenn vor der Landes- verweisung nicht vorerst eine unbedingte Strafe oder eine freiheits- entziehende Massnahme von nicht bloss geringer Dauer zu vollziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9). 5.3. Der nach eigenen Angaben am tt.mm.1997 geborene Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde in Afghanistan geboren, ist im Iran aufgewachsen und reiste im Oktober 2015 in die Schweiz ein, da er von seinem hier lebenden Bruder gehört hatte, dass er hier ein besseres Leben haben könne (Protokoll, S. 7). Die Lebensverbesserung war nach eigenen Angaben der Grund für seine Einreise in die Schweiz (Protokoll, S. 5). Der Beschuldigte lebt nunmehr seit etwas mehr als 9 Jahren in der Schweiz, womit er nach der Rechtsprechung des EGMR bereits als «long- term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Seit dem abweisenden Asylentscheid vom 10. April 2018 verfügt er über den Aufenthaltsstatus F (vorläufig Aufgenommener). Der Be- schuldigte hat in Z._____ eine EBA-Lehre als Automobilassistent begonnen, diese jedoch sechs Monate vor Lehrende abgebrochen (Protokoll, S. 3; VA act. 1185 f.) und verfügt in der Schweiz somit über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Anschliessend arbeitete er als Hilfskoch im Restaurant I._____ in R._____. Während dieser Zeit konsumierte er nach eigenen Angaben keine Drogen, gab diesen Job jedoch schliesslich dennoch aufgrund seines Drogenkonsums auf. Nachdem er mitunter aufgrund seiner Drogenabhängigkeit mehrere Jahre arbeitslos war, arbeitet er seit Oktober 2024 bei J._____, wobei er sein Pensum von täglich 3 Stunden im Oktober 2024 auf 6 bis 7 Stunden im November 2024 erhöht hat und seit Anfang Dezember in einem Vollzeitpensum tätig ist. Aufgrund des erst kurzzeitig bestehenden Arbeitsverhältnisses befindet sich der Beschuldigte noch in der Probezeit des auf 2 Jahre befristeten Arbeitsverhältnis, bei welchem jedoch eine Verlängerungsmöglichkeit bestehe (Protokoll, S. 4). Der Beschuldigte selbst gibt an, Schulden und Betreibungen in Höhe von ungefähr Fr. 7'000.00 bis Fr. 10'000.00 zu haben. Diese beträfen vor allem unbezahlte SBB-Bussen sowie Telefonrechnungen (Protokoll, S. 4). Weiter habe er offene Schulden aufgrund weiterer Strafverfahren. Wie hoch diese insgesamt ausfallen, weiss er nicht, zumindest hat er offene Anwalts- und Gerichtskosten von ca. Fr. 21'000.00 aus einem anderen Verfahren (Protokoll, S. 9). Auf wieviel sich seine Sozialhilfeschulden belaufen, - 22 - wusste er ebenfalls nicht (VA act. 1187). Der Beschuldigte ist somit in finanzieller Hinsicht trotz seiner neuen Arbeitsstelle nicht nachhaltig integriert. Er musste nach dem Abbruch seiner Ausbildung durch die Sozialhilfe unterstützt werden und weist trotz seiner neuen Arbeitsstelle keinerlei Bemühungen zur Rückzahlung seiner angehäuften Schulden nach, weshalb eine solche in absehbarer Zukunft auch nicht zu erwarten ist. Auch in beruflicher Hinsicht kann nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden, da er seit seiner Einreise in die Schweiz während eines bedeutenden Teils seines Aufenthalts keiner Arbeit nachgegangen ist. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Nachdem er im Jahr 2022 zeitweise auf der Strasse gelebt hat, wohnt er nun wieder in einer Asylunterkunft in QQ._____. Seine Eltern haben im Iran gelebt, sind jedoch beide verstorben. Von den fünf Geschwistern leben bis auf einen Bruder, der in der Schweiz lebt, alle im Iran (Protokoll, S. 5). Der Beschuldigte verfügt somit abgesehen von seinem Bruder über keine in der Schweiz wohnhaften Verwandten. Mit einer im Iran lebenden Schwester habe er nach wie vor Kontakt per Telefon. Zu seinem Heimatland habe er keine Kontakte (Protokoll, S. 5). In Afghanistan kenne er niemanden, da er keinen Bezug zu diesem Land habe (Protokoll, S. 13). Er spricht Dari (Muttersprache), Farsi und einigermassen gut Deutsch, wobei für die Berufungsverhandlung trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine Dolmetscherin beigezogen werden musste. Er gibt an, seit seiner Geburt nie mehr in Afghanistan gewesen zu sein, da seine Familie nach seiner Geburt in den Iran gegangen sei. Der Beschuldigte pflegt somit momentan keine engen Beziehungen zu seinem Herkunftsland und eine Rückkehr dürfte mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Dari ist die offizielle Landessprache in Afghanistan und die Muttersprache des Beschuldigten. Auch wenn sich die berufliche Integration in Afghanistan als nicht einfach herausstellen dürfte, so ist doch auch zu beachten, dass er in der Schweiz erst seit seinem Heroinentzug seit knapp über 2 Monaten wieder arbeitet, mithin eine Landesverweisung seine berufliche Situation auch vor dem Hintergrund, dass er die Landessprache – anders als in der Schweiz – perfekt beherrscht, nicht per se verschlechtert. Der Beschuldigte befand sich – aufgrund anderer Verfahren – während des Strafvollzugs auf Entzug und ist nach eigenen Angaben nunmehr seit rund 1 ½ Jahren «clean» (Protokoll, S. 8), was in Anbetracht seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 21. März 2024, hinsichtlich welcher er angegeben hatte, aufgrund der Drogen straffällig geworden zu sein, fraglich erscheint. Die Drogenabhängigkeit des Beschuldigten kann jedoch ohnehin nicht als Rechtfertigung für seine schlechte berufliche und finanzielle Integration dienen. Der Beschuldigte war mehrere Jahre drogenabhängig und arbeitslos und hätte damit genügend Zeit gehabt, die - 23 - Sucht schon früher nachhaltig zu behandeln (siehe dazu oben) und damit auch früher wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. 5.4. Der Beschuldigte ist ein notorischer, unbelehrbarer Wiederholungstäter, was sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt (siehe dazu die vorstehenden Ausführungen). Er wurde im Dezember 2021 erstmals verurteilt. Im Juli 2022 folgte sodann die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen (teilweise versuchten) Diebstahls. Seither tritt der Beschuldigte regelmässig strafrechtlich in Erscheinung. Die diversen Strafen haben den Beschuldigten nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte immer wieder wegen Delikten wie (gewerbsmässiger) Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden und die dafür ausgesprochenen Strafen haben keine Wirkung gezeigt. Nicht einmal die drohende Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. die drohende Landesverweisung im vorliegenden Verfahren vermochte den Beschuldigten zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, denn mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2024 wurde er wiederum wegen einschlägiger Delikte rechtskräftig verurteilt (siehe aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte wird somit seit mehreren Jahren mit einer beträchtlichen Häufigkeit immer wieder straffällig. Die Häufigkeit hat sich in der jüngeren Vergangenheit sogar gesteigert, weshalb das Strafgericht Basel-Stadt den Beschuldigten unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt hat. Es zeigt sich damit eindrücklich, dass sich der Beschuldigte auch von mehrmonatigen Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt. Er manifestiert eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Das Verhalten des Beschuldigten lässt seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung als schwerwiegend erscheinen. Er ist ein unbelehrbarer sowie uneinsichtiger Wiederholungstäter. Es ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Entsprechend schlecht erweist sich seine Legalprognose. Der Beschuldigte wird vorliegend insgesamt zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe – welche ohne Geltung des Verschlechterungs- verbots noch deutlich höher ausgefallen wäre – verurteilt. Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB sieht keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.1.1). Die Rechtsgutsverletzungen wiegen zwar im Einzelnen jeweils nicht schwer, die Häufigkeit der Verletzungen stellt allerdings ohne Zweifel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wobei die - 24 - nicht obligatorische Landesverweisung auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten zur Anwendung gelangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1). 5.5. Zusammenfassend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten, welches sein vergleichsweise geringes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, das sich letztlich nur gerade aus seiner blossen Anwesenheit – bei insgesamt ungenügender und mangelhafter Integration – ergibt, deutlich überwiegt. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheint bei entsprechender Anstrengung grundsätzlich möglich (zur menschenrechtlichen Situation siehe sogleich). Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen bzw. erweist sich diese nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt. 5.6. Die menschenrechtliche Situation in Afghanistan ist nach wie vor prekär. Das Staatssekretariat für Migration gibt jedoch hinsichtlich der Durchführbarkeit von Rückführungen nach Afghanistan an, dass seit Ende September 2024 Rückführungen straffälliger Personen wieder möglich sind (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html). Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste der Beschuldigte nichts vom Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils von 10 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2024 (Protokoll, S. 9), weshalb davon auszugehen ist, dass diese Strafe abzüglich der anrechenbaren Haft (193 Tage) noch nicht verbüsst worden ist. Da eine positive Änderung der massgeblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen erscheint, lässt sich nicht antizipieren, wie sich die Situation in Afghanistan zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug präsentieren wird. Ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung allein aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan lässt sich zum heutigen Zeitpunkt somit nicht rechtfertigen, zumal die Vollzugsbehörden ein allfälliges Vollzugshindernis nach Vollzug der Freiheitsstrafen im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen haben werden. 5.7. Die Vorinstanz hat die Dauer der nicht obligatorischen Landesverweisung auf 5 Jahre festgesetzt, was aufgrund der deutlich ausfallenden Interessenabwägung und hinsichtlich der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund der zahlreichen Delikte und dem Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren - 25 - Wiederholungstäter, dem eine schlechte Legalprognose zu stellen ist, handelt, als angemessen erscheint. 5.8. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszu- schreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Blieb die Ausschreibung im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt, gelangt das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung (BGE 146 IV 172 E. 3.3). Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde beim Beschuldigten bejaht (vgl. vorstehend). Die Ausschreibung ist damit verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat undifferenziert die Einziehung und Vernichtung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, und die Vorinstanz sind jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraussetzt, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist in Bezug auf die elf eingezogenen Gegenstände, die sich nicht bei der Kantonspolizei Basel- Stadt befinden, nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem - 26 - Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Komplett unerfindlich ist, weshalb beispielsweise eine «Bäckereitüte zerknüllt (rot/weiss)», die Packung «Fisherman's Friend/Cherry (rot/weiss)», die Quittung für ein Mitnehmmenu «Reis Box mit Huhn» oder die «zerknüllte Serviette (türkis)» eingezogen und vernichtet werden sollen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 6.2. Das beschlagnahmte Bargeld von umgerechnet Fr. 31.85 ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Einer Einziehung bedarf es dazu entgegen der Vorinstanz nicht. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) somit vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote – ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung, einer reduzierten Reisezeit von 1 Stunde (vgl. Urteil des 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8), einer Nachbesprechung von ½ Stunde – bei einem anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 für die bis Ende 2023 erbrachten Aufwendungen mit gerundet Fr. 4'000.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 27 - Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde mit Ausnahme des Vorwurfs des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vom 3. März 2022 (Anklageziffer 3.1 zweiter Absatz) gemäss Anklage schuldig gesprochen. Der Freispruch hat jedoch einen Anklagepunkt betroffen, der in engem Zusammenhang zu den weiteren Anklagepunkten, hinsichtlich welcher Schuldsprüche ergangen sind, steht und welcher zu keinen ausscheidbaren Mehrkosten geführt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, zumal für die Kosten- auflage gemäss Art. 426 StPO nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 7.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'390.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 28 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [Vorfälle vom 1. März 2022 14:40 Uhr bzw. 14:42 Uhr gemäss Anklageziffer 3.1 zweiter Absatz] freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen, teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG [in Rechtskraft erwachsen]; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 7. Juli 2022 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der - 29 - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 7. Juli 2022 zu einer Busse von Fr. 3'500.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufigen Festnahmen (28. Mai 2021, 5. Dezember 2021 bis 6. Dezember 2021, 24. August 2021 bis 25. August 2022, 1. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2022) werden im Umfang von insgesamt 5 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Euro 33.80 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 Plastiksack mit 15 Pack Nespressokapseln; - 1 TNW-Billett; - 2 rote Taschenmesser; - 1 Raiffeisen EC-Karte; - 1 Portemonnaie grün; - 1 Postquittung; - 1 Fahrradspeiche; - 1 Bäckereitüte zerknüllt (rot/weiss); - 1 Packung «Fisherman's Friend/Cherry» (rot/weiss); - 1 Quittung für ein Mitnehmmenu Reis Box mit Huhn; - 1 zerknüllte Serviette (türkis). - 30 - Bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Dezernat BSK: - 1 Briefchen mit 0.1 Gramm Heroin; - 1 Minigrip mit 0.3 Gramm Heroin; - 1 Minigrip mit 0.5 Gramm weissem Pulver; - 1 Briefchen mit 1.2 Gramm Lactose/Streckmittel; - 1 Robidog-Säcklein mit einem Stück Haschisch von 8.4 Gramm. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'078.15 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'390.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 31 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Schlegel