1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 2 Jahre,