6.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Verhandlungsdauer, mit gerundet Fr. 5'200.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 3/4 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.1.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.