Die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt wird abgewiesen. Hinsichtlich der Strafzumessung erwirkt er insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Tagessatzhöhe tiefer angesetzt wird und auf die Anordnung von Weisungen verzichtet wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (§ 15 GebührD).