Eine Weisung hinsichtlich des Aufenthalts auf dem Grundstück von C._____ bzw. dem Kontakt zu Letzterer erweist sich – zumindest im heutigen Zeitpunkt – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, als nicht mehr gerechtfertigt, nachdem seit dem erstinstanzlichen Urteil keine Ersatzmassnahmen im Sinne des Kontakt- und Rayonverbotes mehr bestanden haben, die mit erstinstanzlichem Urteil erkannten Weisungen während der Probezeit nie rechtskräftig wurden und es zumindest während etwas mehr als einem Jahr (bis im August 2024) zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist.