4.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisungen des Kontakt- und Rayonverbotes hinsichtlich C._____ bzw. ihrem Grundstück erteilt und dessen Eintragung im RIPOL-Fahndungs- system angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 5.6).