4.5.5. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 400.00 wäre, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 20.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 20 Tage (neben den 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse) festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es zufolge Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlich festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe für die Verbindungsbusse und die Übertretungsbusse von insgesamt 40 Tagen.