4.5.3. Hinsichtlich des zeitlich erstgelagerten Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 21. Januar 2023 gegen das ihm auferlegte Kontaktverbot verstossen. Er nahm Kontakt zu C._____ auf, indem er sie in der Nähe ihres Hauses adressierte und dabei so laut sprach, dass sie es hören konnte. Auch wenn es bei einer kurzen Adressierung blieb, ist festzuhalten, dass die Widerhandlung nur wenige Tage nach Erlass der Verfügung hinsichtlich des Kontakt- und Rayonverbots (16. Januar 2023; UA act. 612 ff.), stattfand.