Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 20.00 auf 35 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mit Geldstrafe zu ahndende Delikte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4.5. 4.5.1. Die vom Beschuldigten begangenen zwei Übertretungen hinsichtlich des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor.