Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (vgl. BGE 149 IV 321), der wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00), des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 700.00 festzusetzen.