Die Alkohol- und Drogenabstinenz tangierten den Beschuldigten insofern, als er auf gewisse Genussmittel verzichten musste und einen geringen Zeitund Kostenaufwand aufgrund der regelmässigen Kontrollen hatte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ersatzmassnahmen – gerade im Vergleich zum Freiheitsentzug – sehr geringfügige Einschränkungen der persönlichen Freiheit beinhalteten. Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es hingegen bei der Anrechnung der vorläufigen Festnahme, Untersuchungshaft (64 Tage) und Ersatzmassnahmen (86 Tage) im Umfang von insgesamt 150 Tagen.