88) führte zwar zu einem gewissen – wenn auch geringen – Zeit und Kostenaufwand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4). Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschuldigte arbeitslos war und auch keine Bemühungen unternommen hat, einer festen Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb die Konsultationen keine Einschränkung einer beruflichen Tätigkeit mit sich brachten. Die Alkohol- und Drogenabstinenz tangierten den Beschuldigten insofern, als er auf gewisse Genussmittel verzichten musste und einen geringen Zeitund Kostenaufwand aufgrund der regelmässigen Kontrollen hatte.