262 Tage) im Umfang von rund 30 %, sprich 86 Tagen. Weder das Kontaktverbot hinsichtlich C._____ noch das Rayonverbot für das Grundstück von C._____ waren mit einem erhöhten Zeit- oder Kostenaufwand für den Beschuldigten verbunden. Das Rayonverbot wäre denn auch ohne Ersatzmassnahmen mit einem Hausverbot seitens C._____ implementierbar gewesen. Die Psychotherapie mit insgesamt 20 Konsultationen (teilweise bereits vor den angeordneten Ersatzmassnahmen; GA act. 88) führte zwar zu einem gewissen – wenn auch geringen – Zeit und Kostenaufwand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4).