4.4.8. Die vorläufige Festnahme und ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen (16. Januar 2023; 28. Januar 2023 bis 31. März 2023) sind auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Sodann bleibt es bei der vorinstanzlich festgelegten und vom Beschuldigten geforderten (GA act. 86 f.; Berufungsbegründung S. 10) Anrechnung der Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich C._____ und deren Grundstück insb. Grünstreifen zwischen Strasse und Holzbeige; Fortsetzung sucht-, störungs- und deliktspezifische Psychotherapie; Suchmittelabstinenz; 1. April 2023 bis 18. Dezember 2023; 262 Tage) im Umfang von rund 30 %, sprich 86 Tagen.