Der Beschuldigte bezieht Sozialhilfe und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2’000 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Er lebt somit am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein weiterer Abzug von 30 % ist zufolge der auszusprechenden hohen Anzahl Tagessätze vorzunehmen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), womit der Tagessatz auf Fr. 20.00 festzusetzen ist. - 31 -