Zusammenfassend kann in Würdigung der Gesamtheit der Umstände nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Geldstrafe möglich, da es zufolge des Verschlechterungsverbotes bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zuzüglich einer Verbindungsbusse) bleibt (vgl. dazu oben, E. 4.4.2.). 4.4.5. Nach dem Dargelegten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (vgl. nachstehend), welche mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht höher ausfallen kann.