mündlich eröffnet und begründet und das Urteilsdispositiv zeitnah (am 10. Januar 2024) zugestellt. Der Beschuldigte war daher bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über die Schuldsprüche, das Strafmass und die Massnahme nicht mehr im Ungewissen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil insgesamt 61 Seiten umfasste und die Würdigung aller vorgeworfenen Einzelhandlungen als verhältnismässig aufwändig einzustufen ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Dauer der Begründung des erstinstanzlichen Urteils zwar hätte kürzer ausfallen können.