Das gesamte Verfahren dauerte bis anhin knapp etwas mehr als zwei Jahre. Davon entfielen lediglich 10 Monate auf das erstinstanzliche Verfahren, was angemessen erscheint. Zwar ist mit der benötigten Zeit für die Urteilsbegründung von rund 7 Monaten die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, überschritten worden. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten jedoch im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2023 - 30 -