Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtigen reuigen Täter möglich ist, kommt hingegen nicht in Frage. Allerdings rechtfertigt es sich, die Täterkomponente leicht strafmindernd im Umfang von 20 Tagessätzen zu berücksichtigen. 4.4.4. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil die Vorinstanz die Frist zur Urteilsbegründung um ein Mehrfaches überschritten habe (Berufungsbegründung S. 10).