532 Ziff. 13). An der Berufungsverhandlung gab er in diesem Zusammenhang zu, sie als «kranke Schlampe» und «Fotze» bezeichnet zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Damit hat er zur Wahrheitsfindung beigetragen. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte punktuell im Rahmen von Einvernahmen sowie der Exploration reuig gezeigt (Einvernahme vom 30. Januar 2023, UA act. 534; Einvernahme vom 14. März 2023 UA act. 586 f.; Gutachten vom 25. März 2023, UA act. 62 f.). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtigen reuigen Täter möglich ist, kommt hingegen nicht in Frage.