nicht in erster Linie gegen die Aussagen an sich, sondern vielmehr dagegen, dass es sich um Drohungen gehandelt habe oder dass er die Aussagen nicht an C._____ bzw. A._____ gerichtet habe, was die Strafuntersuchung zumindest teilweise erleichtert hat. Zudem ist festzuhalten, dass er einzelne Taten in einzelnen Einvernahmen vollumfänglich zugibt. Unter anderem gab er im Rahmen der Einvernahme vom 30. Januar 2023 anlässlich der Festnahmeeröffnung hinsichtlich des Vorfalls vom 15./16. Januar 2023 an, C._____ alles Böse gesagt zu haben, was er in den drei Jahren in sich hineingefressen habe. Er habe ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen (UA act. 532 Ziff.