Zwar hat das Gutachten vom 25. März 2023 beim Beschuldigten eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) festgestellt (UA act. 78). Darin sind hingegen keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit erforderlichen aussergewöhnliche Umstände zu erkennen, zumal der Beschuldigte im Übrigen ein weitgehend normales Leben führen kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Seine Anmeldung bei der Invalidenversicherung wurde abgelehnt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).