Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Insbesondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Zwar hat das Gutachten vom 25. März 2023 beim Beschuldigten eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) festgestellt (UA act. 78).