4.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zwar wurde am 21. Oktober 2024 ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten aufgrund vorgeworfener Drohungen zum Nachteil von C._____ eröffnet. Nachdem das Strafverfahren aber noch hängig ist und der Beschuldigte nicht geständig ist, kann daraus zufolge der Unschuldsvermutung nichts abgeleitet werden.