34 Abs. 1 StGB) – auch unter der Berücksichtigung der strafreduzierenden Täterkomponente (E. 4.4.3 folgend) – bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. Ausführungen zum Verschulden in Bezug auf die mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erübrigen sich.