Nachdem hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Januar 2023 mit einer Drohung die Rechtsgüter von C._____ und A._____ gleichzeitig tangiert wurden, rechtfertigt sich in dieser Hinsicht, die Einsatzstrafe für die zwei Drohungen um je 30 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 110 Tagessätze als angemessen. Nachdem die gesetzliche Obergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) – auch unter der Berücksichtigung der strafreduzierenden Täterkomponente (E. 4.4.3 folgend) – bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden.