wobei in sachlicher Hinsicht jeweils derselbe Vorwurf im Raum stand, dass die Katze Charly sich im Haus von C._____ und A._____ befände. Entsprechend geringer fällt der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Drohungen aus. Hinsichtlich des Vorfalls vom 15./16. Januar 2023 zum Nachteil von C._____ rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von 50 Tagessätzen. Nachdem hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Januar 2023 mit einer Drohung die Rechtsgüter von C._____ und A._____ gleichzeitig tangiert wurden, rechtfertigt sich in dieser Hinsicht, die Einsatzstrafe für die zwei Drohungen um je 30 Tagessätze zu erhöhen.