Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen und Beeinträchtigungen, die vom Tatbestand der Drohung erfasst werden, von einem noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung der einzelnen Drohungen – einer dafür angemessenen Geldstrafe von je 80 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse auszugehen. Im Rahmen der Strafzumessung ist bei der Asperation zu berücksichtigen, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Drohungen aber auch zu der versuchten Nötigung besteht. Die Vorfälle ereigneten sich über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg, - 28 -