Eine Drohung mit dem Tod ist die schwerstmögliche Drohung. Auch wenn der Beschuldigte im Kontext der ausgesprochenen Drohungen keine darüber hinausgehenden bedrohlichen Gesten oder gewalttätiges Verhalten zeigte und auch keine unmittelbare Konfrontation stattfand, haben C._____ bzw. C._____ und A._____ die in der Dunkelheit (nachts bzw. abends) ausgesprochenen Todesdrohungen ernst genommen und sich gefürchtet. Die Wirkung der Drohungen ist damit nicht zu bagatellisieren. Hinsichtlich seiner Beweggründe und seiner Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur versuchten Nötigung verwiesen werden (E. 4.4.1).