Später drohte er erneut damit, sie umzubringen bzw. ihr den Kopf einzuschlagen. Selbiges ergibt sich hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Januar 2023, wonach der Beschuldigte am Abend in sein Telefon sprechend äusserte, dass er rüberkommen, alles kaputtschlagen und die Seelen von C._____ und A._____ mitnehmen werde. C._____ und A._____ wurden dabei jeweils in Angst und Schrecken versetzt. Eine Drohung mit dem Tod ist die schwerstmögliche Drohung.