Nachdem der Aufenthaltsort der Katze Charly zu besagtem Zeitpunkt jedoch unbekannt war und eine Herausgabe der Katze Charly wohl zufolge Nichtanwesenheit nicht möglich war, trat der gewünschte Erfolg nicht ein. Der Taterfolg im - 27 - Sinne der Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit lag jedenfalls nahe. Der Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, ist deshalb verschuldensmindernd mit 40 Tagessätzen zu berücksichtigen, so dass auf eine Einsatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse (vgl. nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion zu erkennen ist.