22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der Taterfolg – sprich, dass C._____ gemäss seinem Willen handelte und die Katze Charly herausgibt – auch eintritt. C._____ nahm die Drohung ernst und war verängstigt, womit die versuchte Nötigung bereits unmittelbare Folgen zeitigte. Nachdem der Aufenthaltsort der Katze Charly zu besagtem Zeitpunkt jedoch unbekannt war und eine Herausgabe der Katze Charly wohl zufolge Nichtanwesenheit nicht möglich war, trat der gewünschte Erfolg nicht ein.