Insgesamt wäre für die vollendete Nötigung in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – trotz der massiven Drohungen jedoch mit Blick auf die Entscheidungsfreiheit – von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 140 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (vgl. nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB).