Hinsichtlich der Beweggründe und des Masses an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er im Rahmen einer Gemütsbewegung aufgrund des Verschwindens seiner Katze gehandelt hat. Er war mit dem nachbarschaftlichen Konflikt überfordert und reagierte aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung mit dominantem Verhalten (UA act. 66 ff.). Er war zudem alkoholisiert, was trotz einer Toleranzentwicklung gegenüber von Alkohol (UA act. 69) ebenfalls einen Einfluss auf seine Entscheidungsfindung gehabt hat (Enthemmung; vgl. UA act. 74).