Diese grobe Drohung in Form von Gewalt stand in keinerlei Verhältnis zu seiner Forderung, die Katze herauszulassen und wiegt besonders schwer, zumal sie sich nicht bloss gegen das Eigentum von C._____, sondern auch gegen die gewichtigen Rechtsgüter von Leib und Leben richtete, wodurch C._____ verängstigt wurde. Indem der Beschuldigte die Todesdrohungen am 14. Januar 2023 frühmorgens und somit noch bei Dunkelheit vor der Holzbeige des Hauses von C._____ stehend aussprach und dabei eine mitgebrachte Kerze anzündete, ein Kruzifix hochhielt und mit Taschenlampen in das Haus zündete, ist davon auszugehen, dass er C._____ geplant verängstigen wollte.