Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte drohte C._____ damit, die Türe des Hauses einzuschlagen bzw. aufzubrechen und sie umzubringen, wenn sie die Katze Charly nicht herausgebe. Diese grobe Drohung in Form von Gewalt stand in keinerlei Verhältnis zu seiner Forderung, die Katze herauszulassen und wiegt besonders schwer, zumal sie sich nicht bloss gegen das Eigentum von C._____, sondern auch gegen die gewichtigen Rechtsgüter von Leib und Leben richtete, wodurch C._____ verängstigt wurde.