Hinsichtlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB ist eine Busse auszusprechen. 4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist ausgehend vom konkret schwersten Delikt, namentlich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vom 14. Januar 2023 festzusetzen. - 26 -