4.3. Die Tatbestände der (versuchten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sehen alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Mit der Vorinstanz erweist sich beim nicht vorbestraften Beschuldigten eine Geldstrafe als zweckmässig, unter dem Gesichtswinkel der Prävention als wirksam und dem Verschulden angemessen (BGE 147 IV 241 E. 3). Im Übrigen wäre eine Änderung der Strafart zufolge Verschlechterungsverbotes auch nicht möglich. Für den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist einzig eine Geldstrafe bis 90 Tagessätzen vorgesehen. Hinsichtlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art.