4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise insgesamt 40 Tage Freiheitsstrafe. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.