3.7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (dreifach), der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (zweifach) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.