3.6.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. oben E. 3.3.5). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen (zweifachen) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.2) sowie des - 25 - Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 4.2) schuldig gemacht.