3.6.3.2. Indem der Beschuldigte am 27. Januar 2023 C._____ mit seinen Äusserungen adressierte bzw. wollte, dass sie ihn hörte und mit ihr so Kontakt aufnahm, hat er gegen das mit Verfügung vom 16. Januar 2023 ausgesprochene Kontaktverbot zu C._____ verstossen. Dass er die Äusserungen in sein Telefon sprach, ändert entgegen dem Beschuldigten nichts daran, dass er Drohungen absichtlich mit lauter Stimme aussprach, sodass man ihn im gegenüberliegenden Haus verstehen konnte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er hat den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB erfüllt.