Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das zu einer ruhigen Tageszeit am Abend laute Aussprechen von Drohungen mit Gewalt gegen Leib und Leben kann nur dahingehend verstanden werden, dass das Gegenüber die Äusserungen hören und in Angst und Schrecken versetzt werden soll. Das Vorbringen, wonach er C._____ und A._____ nicht angesprochen, sondern lediglich in sein Telefon gesprochen haben will, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschuldigte grundsätzlich so sprach, dass nicht alles im Nachbarhaus von C._____ und A._____ auf der anderen Strassenseite verständlich war, er jedoch mindestens die Drohungen so laut geäussert hat, dass sie für C._____ und A._____ verständlich waren.