3.6.3. 3.6.3.1. Indem der Beschuldigte am 27. Januar 2023 abends von seinem Hauseingang aus laut in sein Telefon sprechend und für C._____ und A._____ verständlich darlegte, alle und alles zu zerstören bzw. kaputtzuschlagen inklusive des Mannes und Sohnes von C._____ und ihre Seelen mitzunehmen, hat er sowohl C._____ als auch A._____ mit der Zufügung schwerer Gewalt gedroht, was geeignet ist, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. C._____ und A._____ hatten denn auch Angst.