In seinen Einvernahmen vom 29. und 30. Januar 2023 sowie 1. Februar 2023 gab der Beschuldigte an, lediglich zu einem Kollegen gesprochen zu haben und C._____ und A._____ nicht bedroht zu haben. Er sei vor dem Haus gewesen und habe einen Kollegen D._____ angerufen. Es habe keine Drohungen gegeben. Er habe lediglich ins Telefon gesagt, sie würden wollen, dass man hineingehe. Er habe aber nie gesagt, dass er hineingehen werde. Er habe nicht laut telefoniert (Einvernahme vom 29. Januar 2023, UA act. 502 f. Ziff. 19 -24; Einvernahme vom 30. Januar 2023, UA act. 532 f. Ziff.